Fahr- und Parkierbewilligungen

Müssen Sie aus zwingenden Gründen während der Sperrzeit in die Fussgängerzone fahren oder ihren Werkstattwagen in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes über die erlaubte Zeit hinaus abstellen können? Benötigen Sie eine Sonderbewilligung für den Transport nicht gehfähiger Personen wie eine Parkiererleichterung für gehbehinderte Personen? Planen Sie einen Umzug in der Fussgängerzone? Bei der Stadtpolizei sind gegen Gebühr Sonderbewilligungen erhältlich.

Befahren der Fussgängerzone
Das Befahren der Fussgängerzone ist grundsätzlich verboten.

Ausnahmen
Fahrten zum Güterumschlag sind während folgenden Zeiten erlaubt:
Montag bis Freitag: 19 bis 11 Uhr
Samstag und Sonntag: 17 bis 9 Uhr

In der übrigen Zeit sind sämtliche Fahrten in der Fussgängerzone nur mit schriftlicher Polizeibewilligung erlaubt. Für gemeldete Anwohnende ist eine Zonen-Vignette erhältlich.

Das Radfahren im Schritttempo ist in der Fussgängerzone zu folgenden Zeiten erlaubt:
Montag bis Samstag: 18 bis 10 Uhr
Samstag bis Montag: 16 bis 10 Uhr

Parkieren in der Fussgängerzone
In der ganzen Fussgängerzone ist das Parkieren rund um die Uhr verboten. Fahrbewilligungen der Polizei berechtigen nicht zum Parkieren. Auch die Zonen-Vignette berechtigt nicht zum Abstellen des Fahrzeuges. Wer aus zwingenden Gründen das Fahrzeug stehen lassen muss, benötigt eine schriftliche Parkierbewilligung der Polizei.

Zugehörige Objekte

Name
Merkblatt Invalidenparkkarten (PDF, 27.68 kB) Download 0 Merkblatt Invalidenparkkarten
Parkiererleichterung für gehbehinderte Personen (PDF, 112.5 kB) Download 1 Parkiererleichterung für gehbehinderte Personen