Volksinitiativen
Initiativrecht (Stadtverfassung Art. 12)
Mit einer Volksinitiative können 600 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf
- Total- oder Teilrevision der Stadtverfassung
- Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen des Grossen Stadtrates
- Übernahme neuer Gemeindeaufgaben