Testament

Mit einem Testament bestimmt die erblassende Person, dass bei ihrem Tod der Nachlass anders verteilt werden soll als im Gesetz vorgegeben. Damit kann die erblassende Person zum Beispiel dem Ehepartner mehr zukommen lassen als im Gesetz vorgesehen oder auch Personen begünstigen, welche sonst nicht erbberechtigt wären (soweit die Pflichtteile nicht tangiert werden. Pflichtteilgeschützt sind neben dem Ehepartner die Nachkommen und die Eltern).

Eine Person kann mittels eines Testaments nur von Todes wegen verfügen, wenn sie diesbezüglich urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr vollendet hat.

Inhalt eines Testaments kann z. B. sein: Erbeinsetzung, Vermächtnis (Legat), Auflage/Bedingung, Einsetzung eines Willensvollstreckers, Teilungsvorschriften. Das Testament kann jederzeit geändert, aufgehoben oder durch ein neues ersetzt werden.

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Testament zu errichten: Entweder kann das Testament bei einer Urkundsperson aufgesetzt werden (sog. öffentliche letztwillige Verfügung), wobei bei der Beurkundung Zeugen mitwirken müssen. Oder die erblassende Person verfasst selbst ein sog. eigenhändiges Testament. Dieses muss von Anfang bis Ende, einschliesslich der Angabe von Jahr, Monat und Tag des Verfassens, von Hand niedergeschrieben und unterschrieben werden. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Auch das Festlegen des wesentlichen Inhaltes des Testaments (z. B. die Verteilung einzelner Vermögenswerte) kann nicht Dritten (Erben, Willensvollstrecker etc.) überlassen werden.

Informationen

Datum
1. Januar 2024

Zugehörige Objekte