Ausschlagung des Erbes
Die Ausschlagung des Erbes bedeutet, dass eine Person die Erbschaft nicht annimmt und somit auf das Erbe verzichtet. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, z. B. um sich vor Erbschaftsschulden zu schützen oder um Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden. Wenn eine Person die Erbschaft ausschlägt, wird sie nicht Erbe und hat somit auch keinen Anspruch auf das Erbe oder Vermögenswerte daraus.
Informationen
- Datum
- 1. Januar 2024
Dokumente
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Gesetzestext über Ausschlagung des Nachlasses (PDF, 16.4 kB) | Download | 0 | Gesetzestext über Ausschlagung des Nachlasses |
Annahme- oder Ausschlagungserklärung (PDF, 686.53 kB) | Download | 1 | Annahme- oder Ausschlagungserklärung |
Merkblatt Verwirkung Ausschlagungsbefugnis (PDF, 107.34 kB) | Download | 2 | Merkblatt Verwirkung Ausschlagungsbefugnis |
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Erbschaftsamt | +41 52 632 53 17 | Kontaktformular |