Ausschlagung des Erbes

Die Ausschlagung des Erbes bedeutet, dass eine Person die Erbschaft nicht annimmt und somit auf das Erbe verzichtet. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, z. B. um sich vor Erbschaftsschulden zu schützen oder um Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden. Wenn eine Person die Erbschaft ausschlägt, wird sie nicht Erbe und hat somit auch keinen Anspruch auf das Erbe oder Vermögenswerte daraus.

Informationen

Datum
1. Januar 2024

Dokumente

Name
Gesetzestext über Ausschlagung des Nachlasses (PDF, 16.4 kB) Download 0 Gesetzestext über Ausschlagung des Nachlasses
Annahme- oder Ausschlagungserklärung (PDF, 686.53 kB) Download 1 Annahme- oder Ausschlagungserklärung
Merkblatt Verwirkung Ausschlagungsbefugnis (PDF, 107.34 kB) Download 2 Merkblatt Verwirkung Ausschlagungsbefugnis

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